Glossar 1
zu Ordensbegriffen
insbesondere zu den "ältesten Konstitutionen" der Predigerbrüder

glossar
Antiphon
Caliga
Canticum
Capitulum Generalissimum
Chorgebet
Collatio
Consuetudines
Corporale
Cura monialium
Definitoren
Dispens
Disputation
Distinctio
Disziplin
Dormitorium
Exkommunikation
Familiaren
Generalkapitel
Generalprediger
Glossen
Hebdomadar
Horen
Hospiz
Kantor
Kapitel
Kollekte
Konklave
Konstitutionen
Konvent
[freie] Künste
Kustoden
Laienbrüder
Lektor
Manipel
Novize
Oratorium
Ordensmeister
Patene
Prälat
Preceptum
[Konvents-] Prior
Profess
Prokurator
Provinzkapitel
Provinzprior
Quaterne
Refektorium
Schismatiker
Scrutinium
Socius
Stabilitas loci
Stola
Studentenmeister
Subprior
Venia
Vergehen
Versikel
Vikar
Visitation

Antiphon
  Meistens aus einem Psalmvers oder einem Vers eines anderen biblischen Buches bestehender Antwortgesang, mit dem beim Chorgebet die einzelnen Psalmen eingerahmt werden.

Caliga
  Ein zur monastischen Unterwäsche gehörendes hosenartiges Kleidungsstück.

Canticum
  Bezeichnung für die nicht im Buch der Psalmen enthaltenen Lieder des Alten und Neuen Testamentes, die in der kirchlichen Liturgie, vor allem im klösterlichen Chorgebet, reichliche Verwendung finden. Bekanntere Beispiele für Cantica sind das "Benedictus" der Laudes (nach Lk 1,68-79), das "Magnivicat" der Vesper (nach Lk 1,46-55) oder das "Nunc dimittis" der Komplet (nach Lk 2,29-32) sowie der sog. "Gesang der Jünglinge im Feuerofen" (Dan 3,52-88), das in I. 1c als "Benedicite" genannt wird.

Capitulum Generalissimum
  Ein Sondertyp des dominikanischen Generalkapitels, der in Not- und Sonderfällen außerordentlich einberufen werden konnte und das aus dem Ordensmeister, den Provinzialprioren und je zwei Definitoren aus jeder Provinz bestand (vgl. II. 23). Die auf einem derartigen Capitulum Generalissimum gefassten Beschlüsse hatten sofortige Rechtskraft, ohne erst durch zwei weitere Generalkapitel bestätigt werden zu müssen (siehe: Konstitutionen). Tatsächlich kam dieser Sonderfall in der Geschichte des Ordens nur sehr selten vor: Traditionell werden die Generalkapitel von 1228 und 1236 als solche verstanden, was aber streng genommen nicht stimmt, da sich das Generalkapitel von 1228 nur als Generalkapitel auffasste (siehe Prolog), obwohl seine Beschlüsse weitreichend waren und sofort in Kraft traten. Das Generalkapitel von 1236 war nach dem Modell des Generalkapitels von 1228 zusammengetreten und hatte die das Capitulum Generalissimum betreffende Konstitution (II. 23) erst erlassen. In der weiteren Ordensgeschichte wurde erst wieder 1968 in River Forest/Chicago ein derartiges Capitulum Generalissimum gehalten, als es um die Einbringung des 11. Vatikanischen Konzils in das Leben des Ordens ging.

Chorgebet
  Bezeichnung für den täglichen Gottesdienst der Klostergemeinschaft zur Heiligung der einzelnen Tagzeiten (auch vom lat. "hora"‚ "die Stunde", "Horen" genannt). Der lateinische Name "officium", der "Verpflichtung, Dienst, Schuldigkeit" bedeutet, weist auf den verpflichtenden Charakter dieser Gebetszeiten hin. Die einzelnen Gebetszeiten heißen:
Prim (von lat. "prima", "die erste), die als erste Gebetszeit des Tages gefeiert wurde und die bald mit der zweiten Gebetszeit, der
Matutin (von lat "matutina oratio", "morgendliches Gebet") zusammenfiel (aus der Matutin entwickelte sich später die heute übliche
Laudes [von lat "laus", "Ruhm, Lob", im Sinne von: "Morgenlob"]). Während des Tages werden die
Terz (von lat. "tertia", "die dritte") am Vormittag, die
Sext (von lat. "sexta", "die sechste") zu Mittag und die
Non (von lat. "nona", "die neunte") am Nachmittag gefeiert. Am Abend, idealerweise zu Sonnenuntergang, steht die
Vesper (von lat. "vesper", "abends, Abendzeit"), die feierlichste der klösterlichen Gebetszeiten. Die Tagzeiten werden durch die
Komplet (von lat. "completorium", "Schlussandacht") der Nacht abgeschlossen. Alle diese Gebetszeiten bestehen aus einer bestimmten Reihe von mit Antiphonen gerahmten Psalmen oder Cantica - im Mittelalter wurde der Psalter so verteilt, dass alle 150 Psalmen in einer Woche rezitiert werden konnten, später wurde vielfach ein vierwöchiger Rhythmus üblich -‚ einer biblischen Lesung mit Antwortgesang (dem sog. Responsorium) und einem abschließenden Gebet. In der Laudes und der Vesper treten außerdem noch Fürbitten hinzu, die mit dem Vaterunser beschlossen werden. Bei Festen war eine Erweiterung der Lesung im Morgengebet auf drei bzw. neun üblich, die jeweils mit einem eigenen Responsorium abgeschlossen wurden. Interessant ist im dominikanischen Zusammenhang die Bestimmung, dass alle Horen "kurz und bündig" zu beten seien, um sowohl die Andacht als auch das Studium der Brüder nicht zu stören (I. 4b), wie auch der Hinweis, dass die Studenten vom Chorgebet wegen des Studiums dispensiert werden können (II. 30a) - eine bis dahin im Ordensleben unerhörte Gepflogenheit. Das Chorgebet war bei den Dominikanern also der Ordensaufgabe untergeordnet, allerdings so, dass der Einzelne vorn gemeinsamen Gebet zwar befreit werden konnte, die Gemeinschaft aber dazu weiterhin verpflichtet war Über diese üblichen Tagzeiten hinaus kannten die Dominikaner aber auch das sog. "Marianische Offizium" (eigentlich: "officium parvum beatae Mariae Virginis", genannt in I. 1a: "Matutin zur Ehre der seligen Jungfrau"), das ein Zusatz- und Votivgebet zu Ehren Mariens war, das von den Kanonikern, besonders von den Prämonstratensern gepflegt wurde, von denen es die Dominikaner wohl übernahmen. Dieses wurde, im Unterschied zum Chorgebet, privat gebetet. Papst Pius V. entband bereits Mitte des 16. Jahrhunderts von der Verbindlichkeit der Rezitation des Marianischen Offiziums und führte an seiner Stelle den sog. "Mariensamstag" ("officium sanctae Mariae in Sabbato") ein. Trotzdem behielt es der Dominikanerorden bei, bis es im Rahmen der Liturgiereform unter Pius X. mit Wirkung vom 1. Januar 1923 endgültig abgeschafft wurde. Außerdem gab es bei den Dominikanern, wie im Mönchtum allgemein, noch das sog. "Totenoffizium", das wöchentliche, meist private, Rezitieren eines ganzen Psalters, das ebenfalls erst 1923 abgeschafft wurde. Das fürbittende Gebet für die Toten war eine wichtige Verpflichtung der Ordensleute (vgl. I. 2a, II. 17, II. 22).

Collatio
  Bezeichnung für die abendliche Lesung während der Fastenzeit, die vor der Komplet im Refektorium gehalten wurde und mit der Möglichkeit verbunden war, etwas zu trinken. Außerhalb der Fastenzeit fand ein Abendessen mit Tischlesung statt, und die Collatio war auf eine Kurzlesung (aus 1 Petr 5,8 ff) direkt vor dem Beginn der Komplet verkürzt (siehe I. 9).

Consuetudines
  Im Mönchtum Bezeichnung für die klösterlichen "Gewohnheiten" (von lat. "consuetudo", "Herkommen, Brauch, Gewohnheit"), die den Lebensalltag einer Klostergemeinschaft in den Bereichen regelen, die die Klosterregeln selbst bewusst oder unabsichtlich offen ließen. Sie wurden seit dem 8./9. Jahrhundert schriftlich festgehalten und dadurch zu normativ festgelegten, praktischen Interpretationen der jeweiligen Regel. Ursprünglich galten sie nur für einzelne Klöster, aber sie entwickelten sich bald zu juristischen Grundtexten von Klosterverhänden, die alle derselben Regel und eben auch derselben Regeldeutung folgten (Beispiele dafür sind die großen Klosterverbände des 10. und 11. Jahrhunderts von Cluny, Fulda oder Gorze). Gemeinsame Consuetudines hielten auch die ersten Orden (Zisterzienser und Prämonstratenser) zusammen, die im 12. Jahrhundert entstanden waren, da sie für jedes Mitgliedskloster galten, obwohl die einzelnen Abteien noch immer eine große Eigenständigkeit genossen. Aus den Consuetudines, die im Unterschied zur Regel veränderbar waren, sondern dem Lauf der Zeit oder den Notwendigkeiten eines bestimmten Ortes entsprechend angepasst werden konnten, entwickelten sich bei den Bettelorden des 13. Jahrhunderts die Konstitutionen.

Corporale
  Bezeichnung für das Tuch, auf das man während der Messe den Kelch und die Hostienschale (Patene) stellt.

Cura monialium
  (Lat., auch "sollicitudo et cura animarum"). Aufsicht über Frauenklöster und seelsorgerische Betreuung von Nonnen. Ordens- oder Weltgeistlichen wurde von der Kurie Aufsicht (Visitation) und Seelsorge (Beichte hören, Sakramente spenden) in Nonnenklöstern übertragen. Teils durften die Seelsorger nur den äußeren Bereich der Klausur betreten, teils war ihnen dauernde Residenz zugebilligt oder auferlegt. Da die (Bettel-)orden sich durch die Betreuung der Nonnen überfordert und von ihren eigenen Anliegen (Predigt, Mission) abgehalten sahen, suchten sie sich dieser Verpflichtung zu entziehen (in den "ältesten Konstitutionen" der Dominikaner wurde die Frauenseelsorge sogar unter Androhung der Exkommunikation verboten, s. II. 28a), oder wenigstens die Zahl der Frauenklöster und derer Mitglieder klein zu halten, was regelmäßig von einem "Kräftemessen" zwischen den Frauenklöstern, die sich meistens der Unterstützung der Päpste sicher waren und den Männerklöstern begleitet wurde. Für die Verwaltung von Besitz und Einkommen der Frauenklöster ernannten die Oberen der betreuenden Mönchsorden geeignete Männer. Im Ganzen wurde die cura monialium – trotz vieler einschlägiger Bullen – uneinheitlich und widersprüchlich gehandhabt. [MLexikon] [25.1.09]

Definitoren (Diffinitoren)
  Mit diesem aus den dominikanischen Konstitutionen stammendem Begriff (von lat. "definire", "genau bestimmen, festlegen") bezeichnete man zunächst nur das Leitungsgremium eines General- oder Provinzkapitels (zu ihrer Wahl vgl. II. 1a und 1b; zu ihrer Aufgabe und ihren Vollmachten vgl. II. 2, II. 3). Allerdings verlor der Begriff noch vor 1236 an Schärfe und wurde außerdem noch für die Repräsentanten der Provinz für das Generalkapitel verwendet, die nicht Provinzialprioren waren (siehe II. 5a), so dass man bald auch von Generalkapiteln der Definitoren sprach (vgl. II. 7a), obwohl technisch gesehen jedes Generalkapitel Definitoren hatte. Beim Umgang mit den Konstitutionen ist auf den Unterschied zu achten, da schließlich das Leitungsgremium eines Generalkapitcls die höchste Instanz des Ordens darstellte, der gegenüber selbst der Ordensmeister rechenschaftspflichtig ist (vgl. II. 8a und 9a) und gegen deren Entscheidungen man keine Berufung einlegen konnte (vgl. II. 8b).

Dispens
  Mit diesem Begriff (eigentlich "Dispensation" von lat. "dispensatio", "genaues abwiegen, gleichmäßig verteilen") wird die Vollmacht eines Oberen bezeichnet, eine Einzelperson oder Personengruppen von Verbindlichkeiten zu befreien (vgl. Vorwort b; der Obere durfte sie natürlich auch für sich verwenden: vgl. X 11). Neben Dispensen, die im Mönchtum üblich waren (z. B. die Fastendispens in I. 6a und II. 36f) kennen die Dominikanerkonstitutionen interessanterweise vor allem Dispensen zur Förderung des Studiums (vgl. II. 29b, II. 30), der sogar das Chorgebet untergeordnet wurde (vgl. I. 4b und II. 30a).

Disputation
  Die Disputation (von lat. "disputare", "erörtern, untersuchen") wurde im 12. Jahrhundert auf der Universität von Paris neben der Vorlesung zur wichtigsten Lehr- und Literaturform in der Philosophie und Theologie. Sie verbreitete sich von Paris aus an allen abendländischen Schulen. Es ging dabei um die Auslotung eines oder mehrerer Argumente, um der Wahrheit durch die Gegenüberstellung gegensätzlicher Argumente zum Durchbruch zu verhelfen. Für den Lehrer war dies eine geeignete Möglichkeit, auch ohne Berufung auf Autoritäten die logischen Zusammenhänge und Folgerungen einer These wie auch seine persönliche Meinung sichtbar zu machen. Aber auch für die Studierenden wurde diese Form zu einer wesentlichen Schulübung: Der Lehrer stellte eine Frage, zu der eine These als Antwort formuliert wurde, die sich dann im Gespräch bewahren musste. Am Ende fällte der Lehrer eine Entscheidung, in der er die Diskussion zusammenfasste und gegebenenfalls eine eigene Lösung des Problems vortrug. Diese schulmäßigen Disputationen wurden regelmäßig abgehalten (auf eine solche spielt II. 30b an). Manchmal wurden sie schriftlich festgehalten, sodass sich auch ein Literaturtyp der "Disputation" daraus entwickelte. Die Examen für zukünftige akademisehe Lehrer bestanden im Mittelalter immer aus Disputationen, aus denen der Kandidat (bzw. seine These) siegreich hervorgehen musste. Erst im 15. Jahrhundert kam man von den Disputationen als didaktischem Mittel ab.

Distinctio
  Das Generalkapitel von 1228 hatte die innere Ordnung der Konstitutionen des Dominikanerordens grob in zwei Bereiche eingeteilt: Im ersten Abschnitt der Konstitutionen ging es um Angelegenheiten, die das Leben der einzelnen Konvente betrafen, im zweiten Abschnitt um Angelegenheiten größerer Körperschaften des Ordens (Provinz- und Generalkapitel) sowie um das Studium und dlie Predigt (vgl. Vorwort d und e). Beide Abschnitte wurden dann jeweils noch in Kapitel unterteilt (vgl. Vorwort f). Obwohl das lat. Wort "distinctio" zunächst nichts anderes heißt als "Abschnitt", wurde im Zusammenhang der Dominikanerkonstitutionen bald ein technischer Begriff daraus, der auch nach der Neufassung der Konstitutionen 1968 wieder eingeführt wurde. Dementsprechend wurde die lateinische Terminologie auch in der deutschen Übersetzung beibehalten.

Disziplin
  Unter "Disziplin" versteht das mittelalterliche Mönchtum nicht nur "Strenge" im weiteren Sinne, wie es die Bedeutung des lateinischen Woites "disciplina" nahe legt, sondern eine konkrete Bußübung, der sich Mönche und Nonnen regelmäßig unterwarfen, nämlich die Selbstgeißelung oder die Geißelung durch andere. Sie findet sich als Strafmittel schon bei den Wüstenvätern, aber auch bei den irischen Mönchsvätern oder in der Benediktsregel. Im 8. Jahrhundert taucht sie als freiwillige Bußübung des Einzelnen auf. Bis ins 13. Jahrhundert hatte sie sich nicht nur in allen Orden, sondern auch in der Privatandacht der Laienchristen verbreitet und wurde noch Anfang des 17. Jahrhunderts in Anleitungen zur Askese empfohlen. In den "ältesten Konstitutionen" der Dominikaner findet sie sich in allen drei Bedeutungen, im allgemeinen Sinne als Strenge (vgl. I. 25b, II. 21b), als Bußübung (vgl. I. 13e) und als Bestrafung (vgl. I. l7b, 17d, 21p, 21pp, 23d, 23j).

Dormitorium
  Bezeichnung für den Schlafraum eines Klosters (von lat. "dormitorium", "Schlafbereich, Schlafraum"). Bis über das hohe Mittelalter hinaus waren im Mönchtum gemeinsame Schlafräume mit Einzelbetten üblich. Die Dominikaner gehörten zu den ersten, die einzelnen Brüdern Zellen (von lat. "cella", "Kammer") als Schlaf- oder Wohnraum zuwiesen, damit diese Brüder nicht in ihrem Studium gestört wurden bzw. andere nicht dadurch störten (vgl. II. 30c). Dementsprechend ist es nicht ganz klar, ob die "ältesten Konstitutionen" einen Schlafsaal meinen, wenn sie von "Dormitorium" sprechen (vgl. I. l6e, 17a, 21i), oder einfach den Bereich des Klosters, in dem die Zellen untergebracht waren.

Exkommunikation
  (gr. Anathema, dt. Kirchenbann) Diese Strafe des Kirchenrechtes zieht den Ausschluss aus der Kirchengemeinschaft nach sich. Es ist eine Folgestrafe, d. h. sie tritt automatisch aufgrund eines Fehlverhaltens ein, z. B. durch Flucht aus einem Orden (vgl. I. 24a). Ursprünglich stammte der Kirchenbann aus der öffentlichen Buße, die in der frühen Kirche vor dem Aufkommen der Ohrenbeichte praktiziert wurde: Sünder, deren Vergehen entsprechend schwerwiegend waren, waren gehalten, öffentliche Bußwerke zu verrichten, die ihren Umkehrwillen bezeugten. Nach einer gewissen Zeit der Buße wurden sie dann wieder zum aktiven Gemeindeleben zugelassen. Zwar entwickelte sich der Kirchenbann aus dieser aktiven Bußpraxis heraus und war im Mittelalter als kirchenrechtliche Strafe längst institutionalisiert, aber das ursprüngliche Element der Möglichkeit der Bußleistung zur Wiedereingliederung in die Kirchengemeinschaft blieb erhalten. Darauf spielen z. B. II. 10d, II. 11d, II. 14a und II. 28a an.

Familiaren
  Im Zusammenhang mit den "ältesten Konstitutionen" (in II. 22g wird das fürbittende Gebet für verstorbene Familiaren genannt) sind mit diesem Begriff Laien gemeint, die sich von der Spiritualität und den Idealen des Ordens angezogen fühlten und nach geistlichen Betreuung durch Dominikaner suchten und sich deshalb dem Orden einzeln oder in Gruppen spirituell und juristisch anschlossen (von lat. "familiares", "zur Familie Gehörende"). Erst 50 Jahre nach den "ältesten Konstitutionen", 1285, gab Ordensmeister Munio von Zamora diesen bis dahin lose verbundenen Gruppen mit seiner Regel für die "Brüder und Schwestern von der Buße des hl. Dominikus" eine feste Gestalt und Form; seit dem 15. Jahrhundert war für sie die Bezeichnung "Dritter Orden des hl. Dominikus" üblich. Heute spricht man von "Dominikanischen (Laien-) Gemeinschaften". Derartige Vereinigungen und Anschlüsse von Gläubigen beiderlei Geschlechtes an Orden zu sozialen oder religiösen Zwecken gab es seit dem 11./12. Jahrhundert, bei den Prämonstratensern und Benediktinern (bei letzteren spricht man von "Oblaten"), aber durch die Dominikaner und Franziskaner fand diese Gemeinschaftsform die größte Verbreitung. Dritte Orden haben auch die Karmeliten, Serviten, Augustiner und Mercedarier.

Generalkapitel
  Schon vor den Dominikanern hatten die Ordensgemeinschaften der Zisterzienser (seit 1179) und Prämonstratenser (diese in Anlehnung an die Zisterzienser) neben den Kapiteln der einzelnen Niederlassungen regelmäßige Zusammenkünfte von Vertretern aller Abteien ihres Ordens (zumeist waren es die Äbte) gekannt. Dabei ging es nicht nur um gemeinsame Beratungen, sondern vor allem um die Fassung von Beschlüssen, die für die ganze Ordensgemeinschaft bindend waren (daher auch lat. "capitulum generale" genannt, wörtlich: "allgemeines Kapitel", im Sinne von "für alle gültiges Kapitel"). Die Franziskaner hielten seit 1212 Generalkapitel ab. Das Vierte Laterankonzil schrieb 1215 die Abhaltung solcher Versammlungen auch für den Benediktinerorden und die Regulierten Chorherren vor. Auch die Dominikaner übernahmen diese Gewohnheit, da damit die Einheit des ortsunabhängigen Personalverhandes, den dieser Orden darstellte, am ehesten erhalten wurde; sie übertrugen dem Generalkapitel sowohl die höchste Legislativ- als auch Disziplinargewalt: Das Generalkapitel erließ Ordenssatzungen oder schaffte sie ab (vgl. Präambel), gegen seine Entscheidungen durfte kein Ordensmitglied Berufung einlegen (II. 8), und selhst der Ordensmeister war ihm Rechenschaft schuldig (II. 8a). Die dominikanischen Konstitutionen kennen vier Arten von Generalkapiteln: die beiden ordentlichen Typen der Generalkapitel der Provinzprioren (vgl. II. 5c) bzw. Definitoren (vgl. II. 5a und 5b) sowie die außerordentlichen Typen des Wahlkapitels (vgl. II. 11e und 11f) und das "Capitulum Generalissimum" (II. 23; siehe: "Capitulum Generalissimum"). Die ersten drei Typen unterscheiden sich nur hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, der letztere Typ war eine Besonderheit hinsichtlich der Geltung seiner Beschlüsse. In ihrem Ablauf folgten zur Zeit der "ältesten Konstitutionen" alle vier Typen dem in II. 17-21 beschriebenen Schema. Die in den "ältesten Konstitutionen" beschriebene Praxis der jährlichen Abhaltung eines Generalkapitels hielt der Orden bis 1365 durch (mit nur vereinzelten Ausfällen), danach wurde ein Zweijahres- und noch später ein Dreijahresrhythmus üblich. Zwischen 1655 und 1871 verkam die Bedeutung des Generalkapitels im Orden (in diesen 227 Jahren fanden nur 16 statt); erst mit der Reform des Ordens unter Ordensmeister Vincent Alexandre Jandel wurden wieder regelmäßige, nur durch die Weltkriege unterbrochene Generalversammlungen abgehalten. Die "ältesten Konstitutionen" schrieben vor, dass das Generalkapitel abwechselnd in Paris und Bologna stattfinden sollte, allerdings wurde diese Regelung 1245 gebrochen, als das Generalkapitel in Köln stattfand. Danach kehrte der Orden nicht mehr zu dieser Praxis zurück; bereits während des Mittelalters fanden in allen bedeutenden Städen Europas Generalkapitel statt, natürlich auch ab und zu in Paris oder Bologna. Im 15., 17. und 18. Jahrhundert wurde vor allem Rom zum Tagungsort. 1949 gab es zum erstenmal ein Generalkapitel außerhalb Europas, nämlich in Washington, und 1977 fand das erste in Asien statt, in Quezon City/Manila.

Generalprediger
  Mit dem lateinischen Titel "predicator generalis" werden in den "ältesten Konstitutionen" diejenigen Brüder im aktiven Predigtdienst bezeichnet, die ein allgemeines Predigtmandat des Generalkapitels oder Provinzkapitels (vgl. II. 1d) oder vom Papst hatten (vgl. II. 33a). Die Generalprediger waren auch Mitglieder des Provinzkapitels (vgl. II. 1c), wohl deshalb, weil sie auf ihren Predigtwanderungen weit in der jeweiligen Provinz herumkamen und das Provinzgebiet besser kannten. Zum Generalprediger war eine solide theologische Ausbildung die Voraussetzung (vgl. II. 32a). Noch während des 13. Jahrhunderts kam es allerdings zu einer Veränderung in der Auffassung: Die Generaiprediger wurden, da sie ja eigentlich die Wanderpredigt als Aufgabe hatten, mit verschiedenen Dispensen und Privilegien ausgestattet, um ihrer Tätigkeit ungestörter nachgehen zu können, aber bald entwickelte sich dieses ursprünglich pastorale Amt eben wegen dieser Privilegien und des ständigen Sitzes auf dem Provinzkapitel zu einer begehrten Karrierestufe innerhalb des Ordens. So kam es schließlich zu der paradoxen Situation, dass die Träger des Titels eines Generalpredigers zumeist die älteren, akademisch gebildeteren Dominikaner waren, die kaum mehr das Kloster verließen und schon gar nicht auf Wanderpredigt gingen. Der Titel hielt sich immerhin bis 1968, als er abgeschafft wurde.

Glossen
  Unter "glossieren" verstand man im Mittelalter die Anfertigung von Randnotizen, um Worte oder Inhalte eines Textes zu erklären oder zu kommentieren. Der akademische Vorlesungsbetrieb dieser Zeit, der aus einer Kommentierung des der Vorlesung zugrunde liegenden Textes, zum Beispiel der Bibel [s. Glosse], durch den Lehrer bestand, brachte eine Vielzahl von Glossen hervor. Manche von ihnen enthielten die Inhalte dieser individuellen Kommentierungen, die die Lehrer zum Gebrauch für ihre Vorlesungen angefertigt hatten, andere waren standardisiert und wurden als Nachschlagewerke benutzt. Die in II.X 18 genannten Bücher mit Glossen waren das Ergebnis der Lehr- und Forschungstätigkeit der einzelnen Brüder; deshalb durften sie diese bei Versetzungen an ihren neuen Wirkungsort mitnehmen.

Hebdomadar
  (von lat. "hebdomada", "die Woche") Bezeichnung des Priesters, der für eine Woche zur Feier der Konventsmesse oder zu anderen liturgischen Diensten im Kloster eingeteilt ist (vgl. I. 2a, 2b, 9a, 9b). Zu diesen Diensten gehörte auch die Pflicht, zusammen mit anderen dazu beauftragten Brüdern einmal während "seiner" Woche das Totenoffizium zu beten.

Horen
  (von lat. "hora", "die Stunde) Bezeichnung für die sieben Tagzeiten des kirchlichen Chorgebetes.

Hospiz
  Bezeichnung für den Gästetrakt des Klosters, insbesondere fur den Gästespeisesaal. Nichtdominikaner waren den Fasten- und Abstinenzvorschriften des Ordens nicht unterworfen, dementsprechend bekamen sie besseres Essen und auch Fleischspeisen.

Kantor
  Bezeichnung für den liturgischen Dienst des Vorsängers.

Kapitel
  Im Zusammenhang des Ordenslebens wird mit diesem Begriff eine Versammlung von Mönchen oder Nonnen bezeichnet. Derartige Versammlungen zur gemeinsamen Beratung materieller oder spiritueller Fragen sind schon seit der Frühzeit des Ordenslebens bekannt. Von dem Brauch, dabei eine kurze Lesung, etwa aus der Regel oder der Bibel, zu halten, erhielt sie ihren Namen (nämlich von lat. "capitulum", "Kapitel [eines Textes]"). Im Mittelalter fand die Kapitelsversammlung oft täglich in den einzelnen Klostergemeinschaften statt, zumeist nach dem Morgengebet. Im Dominikanerorden bestand sie allgemein aus einer kurzen Lesung aus dem Martyrologium, dem Verzeichnis der kirchlichen Märtyrer und Heiligen (nach denen zu dieser Zeit auch üblicherweise die Tage datiert wurden), verschiedenen Gebeten für Tote und Wohltäter, manchmal auch einer kurzen biblischen Lesung, an die sich Ermahnungen oder eine Predigt des Klostervorstehers anknüpften, manchmal schloss sich auch eine kurze Beratung der Klosterinsassen über anstehende Probleme und Arbeiten an (vgl. z.B. I. 14e). Im Kapitel wurden auch die Ordensinteressenten in den Orden aufgenommen (siehe I. 14a). Zum Ablauf des täglichen Kapitels bei den Dominikanern siehe I. 2. In einer solchen Kapitelssitzung fand auch die Korrektur und ggf. die Bestrafung von Vergehen statt; sie hieß dann "Schuldkapitel" (vgl. dazu z. B. I. 17b, 17d, 22p, 23p, 24a). Im Kapitel durften nicht nur die Oberen, sondern auch die einfachen Brüder Anklagen vorbringen, die dann gemeinsam bereinigt wurden (vgl. I. 21hh). Für die Novizen hielt der Novizenmeister ein eigenes Schuldkapitel (siehe I. 13a und 16e). Der Kapitelsaal als Ort, an dem das Kapitel abgehalten wurde, war eine wichtige Räumlichkeit und wurde neben dem Refektorium und dem Kreuzgang bald zu einem Baumerkmal von Klöstern. Der Begriff "Kapitel" wurde manchmal auch synonym zur Bezeichnung der zum Kapitel versammelten Mönche oder Nonnen benutzt (vgl. z.B. I. 14e, 14g). Bei den Kanonikern wurde diese Bezeichnung sogar zum Namen der Gemeinschaft selbst.

Kollekte
  Bezeichnung für das erste Gebet der Messfeier (auch "Tagesgebet" genannt) bzw. für die Oration, mit der die einzelnen Horen des Stundengebetes abgeschlossen werden.

Konklave
  Ursprünglich die Bezeichnung eines abgeschlossenen Ortes (von lat. "cum clave", "mit einem Schlüssel" versperrt), später dann Benennung eines Wahlmodus, bei dem die Wähler zu Sicherung einer baldigen und unbeeinflussten Wahl von der Umgebung getrennt wurden. Bekannt ist dieser Wahlmodus vor allem aus der Papstwahl (wo er allerdings erst 1274 als verpflichtend eingeführt wurde). Die Dominikaner verschärften ihn bei der Wahl des Ordensmeisters dadurch, dass die Wähler noch nicht einmal etwas zu essen bekamen - was selbst den Kardinälen bei der Papstwahl zugestanden wurde (vgl. II. 10c).

Konstitutionen
  Im Zusammenhang des Mönchtums Bezeichnung für die Statuten und Satzungen, die das Leben einer Ordensgemeinschaft regeln (von lat. "constitutio", "die feste Einrichtung, Verfassung"). Im Unterschied zu den Ordensregeln, z. B. der Augustinusregel oder der Benediktsregel, sind die Konstitutionen normalerweise durch die höchsten Autoritäten eines Ordens, z. B. ein Generalkapitel, veränderbar und an neue Gegebenheiten anpassbar. Die Konstitutionen der einzelnen Orden sind, wie die Gemeinschaften selbst, sehr unterschiedlich: sie enthalten Interpretationen einer Regel oder Ergänzungen zur Regel. Zu den Dominikanerkonstituitionen: siehe Einführung in die "ältesten Konstitutionen".

Konvent
  Zwar wird heute dieser Begriff meist zur Bezeichnung eines Klostergebäudes verwendet, das einem Orden gehört, der keine Abteien hat, aber ursprünglich bezeichnete man mit "Konvent" die Versammlung der Mitglieder der Gemeinschaft, also eine zusammengehörende Personengruppe (von lat. "conventus", "Zusammenkommen, Versammlung, Treffen"). In diesem Sinne verwenden diesen Begriff auch die "ältesten Konstitutionen", die damit immer die Brüder eines Dominikanerklosters meinen. Am deutlichsten wird dies in II. 24, wo inhaltlich von einer Klosterneugründung die Rede ist, aber nicht von einem neuen Gebäude gesprochen wird, sondern von der Gemeinschaft der Brüder, die die Gründung vornehmen soll.

[freie] Künste
  Die sogenannten "sieben freien Künste" (lat. "septem artes liberales"; s. Artes liberales) enthielten und ordneten im Mittelalter den Lehrstoff und den Gang der höheren Bildung. Sie umfassten normalerweise die drei "redenden Künste" Grammatik, Rhetorik und Dialektik, sowie die vier "rechnenden Künste" Arithmetik, Geometrie, Musik und Astronomie. Sie schlossen sich an die Grundausbildung (Lesen, Schreiben, Rechnen) an und waren ihrerseits Grundlage für alle weiteren Studien (Theologie, Jurisprudenz und Medizin). Im 12. und 13. Jahrhundert erlebten diese "Künste" vor allem unter dem Einfluss Abelards und der aufkommenden Renaissance des Studiums der antiken Literatur eine Hochblüte. Das in den "ältesten Konstitutionen" (in II. 28b) genannte Verbot der Lektüre heidnischer Texte und Philosophen - gemeint sind die Schriften der griechischen und römischen Antike - findet sich im Hochmittelalter durchgängig für alle Ordensleuite. Es entsprang dem Bestreben, der Faszination der antiken Literatur auf die Studenten durch den Hinweis der Bedeutung der Kirchenväter entgegenwirken zu wollen. In dieselbe Richtung sollte auch das Verbot zielen, das eine spezialisierende Beschäftigung mit den "freien Künsten" untersagte (denn so ist das Verbot in II. 28b zu verstehen - weil es ganz ohne freie Künste keine Universitätsausbildung gab): Nicht die Logik und Dialektik sollte betont werden, wie Abelard das getan hatte, sondern die Autorität der Bibel und der Kirchenväter. Allerdings verhalfen gerade die wissenschaftlichen Beiträge von Dominikanern wie Albertus Magnus und Thomas von Aquin in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts gerade dem Studium der antiken Philosophen, v. a. des Aristoteles, zu einem ungeheuren Aufstieg. Ungeachtet dessen blieb diese Studieneinschränkung bis 1871 wortwörtlich in den Konstitutionen des Ordens erhalten.

Kustoden
  Im Unterschied zu den Tischdienern, die während der Mahlzeit auftragen, sind mit "Kustoden" diejenigen Brüder gemeint, die für die Vorbereitung und Sauberhaltung des Refektoriums zuständig sind. Im klösterlichen Sprachgebrauch werden sie manchmal auch "Refektorare" genannt, allerdings nicht in den "ältesten Konstitutionen".

Laienbrüder
  Die "ältesten Konstitutionen" nennen die Laienbrüder "fratres laici" oder "fratres conversi". Im Mönchtum verstand man seit dem 10. Jahrhundert unter "fratres conversi" Klosterangehörige, die ohne Weihen in begrenzter Askese im Kloster mitlebten. Sie bildeten eine eigene Gruppe neben der Mönchsgemeinschaft, legten ein einfaches Versprechen ab, also keine Profess, und führten vor allem praktische Arbeiten aus. Erst die Zisterzienser änderten im 12. Jahrhundert diese lose Bindung und fügten die Laienbrüder als Mönche in die Mönchsgemeinschaft ein; trotzdem blieben diese stets eine eigene Gemeinschaft, was sich unter anderem auch durch eine eigene Kleidung und getrennte Unterkunft ausdrückte. Dem zisterziensischen Vorbild folgten im Laufe der Zeit praktisch alle Ordensgemeinschaften beiderlei Geschlechts. Bei den regulierten Augustinerchorherren war die Zahl der Laienbrüder nur sehr gering, da die Kanoniker Klerikergemeinschaften waren und seelsorgliche oder liturgische Aufgaben wahrnahmen, zum denen die Weihe notwendig war. Die praktischen Arbeiten wurden bei ihnen durch Bedienstete erledigt. Trotz ihrer kanonikalen Wurzeln und ihres seelsorglichen Aufgabengebietes hatten die Dominikaner von Anfang an Laienbrüder. Auch bei diesen standen die praktischen, klosterinternen Aufgaben (wie Küche, Keller, Pforte, Sakristei usw.) im Vordergrund, allerdings gab es immer wieder Ausnahmen von dieser Regel: Einzelne Dominikanerlaienbrüder leisteten Außerordentliches auf dem Gebiet der bildenden Kunst, der Krankenpflege, der Schulen und der Musik. Die Laienbrüderregel (II. 36) gehört streng genommen nicht mehr zum Text der Konstitutionen, sondern stellt einen eigenen, von diesen getrennten Text dar, entsprechend der Tatsache, dass die Laienbrüder einen eigenen, von den Kanonikern getrennten Stand im Orden darstellten (vgl. Hinweise darauf in II. 36a und v.a. 36e). Erst auf dem Generalkapitel von Bogotà 1965 wurden die beiden Stände vereinigt.

Lektor
  Bezeichnung für den liturgischen Dienst des Vorlesers.

Manipel
  Ein streifenförmiges liturgisches Gewandstück, das bis zur Liturgiereform 1965 während der Messe vom Priester vorne am linken Arm getragen wurde.

Novize
  Bezeichnung für denjenigen, der in einen Orden eintreten will und dafür eine Probezeit, ein Noviziat, absolviert (von lat. "novus", "der Neue", "Neuling"). Im Mittelalter war ein Mindestalter von 15 Jahren vorgesehen; erst das Konzil von Trient hob dieses für alle Orden auf 18 Jahre an. Die Dominikaner hingegen schrieben mindestens 18 Jahre vor (siehe I. 14f), allerdings ist es fraglich, ob man sich immer an diese Vorschrift gehalten hat [1265 wird das Professalter auf 15 Jahre gesenkt - s. Auszüge]. Die "ältesten Konstitutionen" sind zwar bezüglich der Länge der Probezeit vor der Ablegung der Profess nicht eindeutig (sie sprechen zwar in I. 15a von "sechs Monaten oder mehr", erlauben aber im gleichen Atemzug, auch sofort Profess zu machen, also ohne Probezeit), beschreiben aber ausführlich, was während des Noviziates den Novizen beizubringen ist (I. 13 und 16c), Neben anderen, im Ordensleben damals allgemein üblichen Bestimmungen, z. B. der sorgfältigen Überprüfung des Lebensstandes der Kandidaten (I. 14c) und ihrer Schuldenfreiheit (I. 15b), ist bei den Dominikanern besonders die Aussage interessant, keinem Ordensinteressenten den Gebrauch von Büchern zuzusichern (I. 15c), obwohl der Umgang mit Büchern - wie das Studium im allgemeinen - für viele sicher zur Attraktivität des Ordens beitrug [vgl. Studium].

Oratorium
  Bezeichnung für eine Kapelle oder für einen Gebetsraum eines Klosters (von spätlat. "orare", "beten, bitten"). Die "ältesten Konstitutionen" beschreiben nicht näher, ob es an den zwei Stellen, an denen der Begriff vorkomnmt (I. 3 und 17a), um einen spezifischen Gebetsraum geht oder um Gebetsräume im allgemeinen; letzteres ist wahrscheinlicher.

Ordensmeister (Generalmagister, General, Ordensgeneral)
  Der lateinische Titel zur Bezeichnung des Oberen des gesamten Dominikanerordens lautet "magister generalis", übersetzt also der "Meister Aller". Der Ordensmeister wird vom Generalkapitel gewählt (vgl. II. 10-11) und steht dem ganzen Orden vor, ist aber seinerseits dem Generalkapitel bzw. dessen Definitoren rechenschaftspflichtig (II. 8a). Das Generalkapitel bzw. dessen Definitoren muss etwaige Vergehen des Ordensmeisters prüfen und diesen ggf. absetzen (II. 8a und II. 9). Ordensmeister wird man kraft der Wahl des Generalkapitels durch einfache Mehrheit der Stimmen der Wählenden; diese Wahl bedarf keiner weiteren Bestätigung (II. 11). Als höchstem Oberen des Ordens steht dem Ordensmeister das Recht zu, die Wahl von Provinziälen zu bestätigen (II. 15b). Die Amtszeit der Ordensmeister war lange Jahrhunderte hindurch zeitlich unbegrenzt; sie endete erst mit dem Tod des Amtsinhabers oder dessen Erhebung ins Bischofsamt. Erst 1804 begrenzte Pius VII. sie auf sechs Jahre. 1862 hob Pius IX. sie auf zwölf Jahre an. Die Generalkapitel von 1971, 1974 und 1977 legten sie schließlich auf neun Jahre fest. Der in den "ältesten Konstitutionen" vorgesehene Fall der Absetzung eines Ordensmeisters durch ein Generalkapitel aus Strafgründen (II. 9) trat in der Geschichte des Ordens nie ein: Zwei Ordensmeister wurden ungerechtfertigterweise vom Papst ihres Amtes enthoben, Munio von Zamora (Ordensmeister von 1285-1291) und Marcial Auribelli (Ordensmeister von 1453-1462), und nur ein einziger, Konrad von Asti (Ordensmeister von 1462 bis 1465), wurde vom Orden seines Amtes enthohen, allerdings aus dem Grund, um Marcial Auribelli wieder in sein Amt einzusetzen, der zwischen 1465-1473 ein zweites Mal als Ordensmeister fungierte.

Patene
  Bezeichnung für die zur Messe verwendete Hostienschale, die im Mittelalter allerdings mehr ein flacher Teller war als ein schalenförmiges Gefäß.

Prälat
  Allgemeine Bezeichnung für einen kirchlichen Oberen, der kraft seines Amtes Leitungsgewalt hat (von lat. "praelatus", "der Vorstehende, Anführende"). Im Laufe der Zeit entwickelte sie sich auch zu einem kirchlichen Ehrentitel für Kleriker. Die "ältesten Konstitutionen" verwenden den Begriff, um damit einen Ordensoberen im Allgemeinen zu bezeichnen, den sie nicht näher spezifizieren wollen (als Haus-, Provinzoberen oder als Ordensmeister bzw. deren Vikare). Zweimal (in II. 20 und II. 21d) sprechen sie auch vom "höheren Prälaten", um damit höhere Obere zu bezeichnen (Provinzprioren, den Ordensmeister oder deren Vikare).

Preceptum
  Der in den "ältesten Konstitutionen" (I. 23e) verwendete Begriff bezeichnet eine Anordnung bzw. einen direkten Befehl eines Oberen, dem unter ausdrücklicher Nennung des Gehorsamsgelübdes Folge zu leisten ist (man spricht deshalb auch von "preceptum formale", "formelle Vorschrift, Weisung").

[Konvents-] Prior
  Bezeichnung für den Oberen einer Klostergemeinschaft (von lat. "prior", "der Erste, der Vordere"). Gemäß den "ältesten Konstitutionen" wird der Konventsprior vom jeweiligen Konvent gewählt, und die Wahl wird vom Provinzprior bestätigt (siehe II. 24); sie kann aber auch von ihm abgelehnt werden (die Wahl wird dann "kassiert", so dass neu gewählt werden muss). Als Oberer hat der Prior das Recht, Konventsmitglieder bei Vergehen zu bestrafen (vgl. I. 2d) oder seine Untergebenen zu dispensieren (siehe Präambel b). Er hat im Konvent den höchsten Rang inne (vgl. I. 7b), außer es wäre ein höherer Oberer, z. B. der Provinzprior oder der Ordensmeister selbst anwesend. Trotzdem genießt er prinzipiell nicht mehr Privilegien als jeder andere Mitbruder (vgl. z B. I. 7e, 8b). Die Prioren sind ex officio Mitglieder des Provinzkapitels (II. 1d), dem sie auch rechenschaftspflichtig sind (vgl z. B. II. 1i). Sie können aber auch durch die Visitatoren korrigiert werden (II. 19a).

Profess
  [lateinisch-mittellateinisch] (Feierliche) Ablegung der [Ordens]gelübde nach erfolgreichem Noviziat. [Duden, S. 591]
  [mittellateinisch, zu lateinisch profiteri "bekennen"], Ablegen der [klösterlichen] Gelübde durch den Professen, der dadurch dem [Kloster]verband eingegliedert wird; das katholische Ordensrecht unterscheidet feierlichen und einfachen, zeitlichen und ewigen Profeß (lebenslänglich). [VoL 9, S. 304] [28.5.01]
  Bezeichnung für das Ablegen der Gelübde zur Aufnahme in einen Orden (von lat. "professio", "Geständnis, Gelübde"). Viele Jahrhunderte lang kannte der Dominikanerorden nur eine Profess, die immer eine feierliche, ewige Profess war. Erst nach 1800 setzte sich eine zeitlich befristete Profess (auf drei Jahre) als Vorstufe zur ewigen Profess durch, obwohl schon das Konzil von Trient diese von den Orden gefordert hatte. Die in I. 16 genannte Professformel wird auch heute noch von den Dominikanern verwendet; sie dokumentiert nicht nur die Adressaten des Versprechens - Gott, die Jungfrau Maria und den Ordensmeister bzw. dessen Stellvertreter -, sondern auch die rechtliche Basis, nämlich die Augustinusregel und die Satzungen. Dass darin nur der Gehorsam ausdrücklich genannt wird, nicht aber die Gelübde der Keuschheit und der Armut, liegt darin begründet, dass sich diese in der Regel und den Satzungen finden. Wichtig ist auch die die Profess begleitende Geste, die genau so heute noch üblich ist: Der Novize kniet vor dem Oberen, legt seine Hände in dessen Hände und verspricht dem Oberen Gehorsam. Diese auf eine Person, nämlich den Ordensmeister bezogene "professio in manibus" (wörtlich: "Gelübde in die Hände") unterscheidet sich von der im Mönchtum, v. a. im Benediktinerorden üblichen "professio super altarem" (wörtlich: "Gelübde auf dem Altar"), bei der die drei Gelübde der Armut, der Keuschheit und des Gehorsams zusammen mit dem Gelübde der "stabilitas loci", der Beständigkeit, auf ein Stück Pergament oder Papier geschrieben und auf dem Hochaltar der Abteikirche niedergelegt wird. Der Unterschied zwischen beiden Formen war ein rechtlicher: Mit der "professio super altarem" band sich der Mönch Zeit seines Lebens an ein bestimmtes Kloster. Der Dominikanerorden war aber ein ortsunabhängiger Personalverband, und daher wurde die Profess hier in die Hände des Oberen, im Namen des Ordensmeisters, für den ganzen Orden abgelegt. Ordensmitglieder, die die Profess abgelegt haben, werden dementsprechend auch "Professen" genannt. Abgesehen von wirklichen Oberenämtern (wie Prior, Priorin, Abt, Abtissin) ist es im Ordensleben immer üblich gewesen, eine Rangfolge der Klostermitglieder nach Professalter einzuhalten (auch "Seniorität" genannt); Klosterinsassen, die später eingetreten und Profess gemacht hatten, wurden dementsprechend nachgereiht. Auch die "ältesten Konstitutionen" spielen auf diese Rangfolge nach Seniorität an (I. 17b, II. 11a, II. 35c, auch II. 19a, wo von den "Plätzen" die Rede ist).

Prokurator
  Im Zusammenhang der "ältesten Konstitutionen" Bezeichnung für den Schaffner des Klosters, also den Inhaber des Klosteramtes, der sich um die äußeren wirtschaftlichen Angelegenheiten, wie Einkäufe, Besorgungen usw. zu kümmern hat (von lat. "procurator", "Verwalter"; vgl. I. 21ll). Dieser Klosteramtsträger ist nicht zu verwechseln mit dem Prokurator im Sinne des Kirchenrechtes, wo mit diesem Titel ein im fremden Namen zum Rechtsgeschäften befähigter Stellvertreter bezeichnet wird (worauf II. X. 15 anspielt).

Provinzkapitel
  Bezeichnung für die jährlich am 29. September zusammentretende (II. 16e) [zum Termin 8. September in der Saxonia und Teutonia s. 2006] Versammlung der Konventsprioren, deren Socii und der Generalprediger (II. 1c) einer Provinz. Das Provinzkapitel hatte das Recht, den Provinzprior zu wählen (II. 15a), Anklagen und Beschwerden entgegenzunehmen (vgl. II. 1f bzw. II. X. 7) und zu entscheiden sowie Repräsentanten der Provinz auf das Generalkapitel zu entsenden (II. 5).

Provinzprior (Provinzial)
  In Anlehnung an den Titel des Hausoberen, Prior, geschaffene Bezeichnung für den Vorsteher eines Regionalverbandes von Dominikaner - Konventen (von lat. "prior provincialis", "Erster" oder "Vorsteher einer Provinz"). Das im deutschen Sprachgebrauch gängige "Provinzial" wurde in der Übersetzung der "ältesten Konstitutionen" absichtlich vermieden, um die Tatsache wiederzugeben, dass zur Zeit der "ältesten Konstitutionen" die Terminologie zur Bezeichnung des Regionaloberen noch nicht feststand, sondern vom "Prior der Provinz oder des Königreiches" die Rede war (vgl. II. 15a, 16a, 16c, 16e). Gewählt wird der Provinzprior durch das Provinzkapitel (II. 15a), wobei diese Wahl jedoch vom Ordensmeister und den Definitoren des Generalkapitels (II. 15a) bzw. vom Ordensmeister allein (II. 15b) bestätigt werden muss. Durch die Definitoren des Provinzkapitels konnte der Provinzprior aber auch abgesetzt werden (II. 3). In seiner Provinz war die Handlungsvollmacht des Provinzpriors unbegrenzt (vgl. II. 16a), wobei die "ältesten Konstitutionen" besonders auf seine Visitationspflicht (II. l6b) und auf die Aufsicht und Förderung der Studien hinweisen (vgl. z. B. II. 16c).

Quaterne
  Bezeichnung für die im Mittelalter üblichen "Notizbücher" aus Pergament oder Papier, die zumeist aus vier Doppelblättern bestanden (daher der Name, von lat. "quattuor", "vier"). In diese trugen Studenten ihre Vorlesungsnotizen oder Exzerpte aus Büchern ein. Da Bücher im Mittelalter ein sehr teures, wertvolles Gut waren, stellten diese im Laufe des akademischen oder privaten Studiums angefertigten "Notizbücher" sozusagen die Privatbibliothck eines Dominikaners dar, die er im Versetzungsfalle mitnehmen durfte (vgl. II. X 18).

Refektorium
  Bezeichnung für den Speisesaal des Klosters (von mittellat. "refectio", "Mahlzeit").

Schismatiker
  Allgemeine Bezeichnung für einen Christen, der sich von der kirchlichen Hierarchie trennt, ohne dabei automatisch auch andersgläubig sein zu müssen. In den "ältesten Konstitutionen" wird der Begriff nur formelhaft gebraucht (in II. 11d und 14a), um die Schwere eines Vergehens hervorzuheben.

Scrutinium
  Im Zusammenhang mit den "ältesten Konstitutionen" Bezeichnung für eine Abstimmung oder eine kanonische Wahl (vgl II. 11a).

Socius
  Der Vorschrift der Augustinusregel (5.5) entsprechend, die besagt, dass bei allen Gängen nicht weniger als zwei gehen sollten und der Obere jeweils einen Begleiter (lat. "socius", "Gehilfe, Gefährte, Begleiter") aussuchen sollte, wiesen die "ältesten Konstitutionen" bei Gängen außerhalb des Klosters (aber auch innerhalb; vgl. I. 8f) die Begleitung durch einen solchen vom Oberen bestimmten Socius an. Die praktische Rolle des Socius konnte von einer dienenden Aufgabe bis hin zur Stellvertretung oder der Übernahmne eigener Pflichten reichen (vgl z. B. II. 5a, 5d, 21d, 32c, 35d).

Stabilitas loci
  Ortsgebundenheit als Basis des Mönchtums. Der ständige Verbleib an einem Klosterort als Begriff wurde erstmals in der prämonstratensischen Prozeßformel festgelegt. Durch die Erfordernisse der Bettelordensmönche, predigend umherzuwandern, wurde dieses Prinzip der Gebundenheit an ein Kloster bzw. einen Konvent aufgehoben. Das galt jedoch nicht für die dominikanische Regel für Frauenklöster von 1259, die eine strenge Klausur vorgab. A. Rüther, [LdM VII, Sp. 2162 - stark gekürzt] [23.3.05]

Stola
  Im liturgischen Gebrauch ein langer, von Diakonen über der linken Schulter, von Priestern vom Hals herabhängend getragener Stoffstreifen.

Studentenmeister
  Die Einrichtung eines eigenen Studentenmeisters (lat. "Magister studentium"), der sich um die Studenten des Ordens zu kümmern hatte, war eine Eigentümlichkeit der Dominikaner. Die Hauptaufgabe dieses Amtes bestand in der Anleitung und Korrektur der Studenten (vgl II. 29) - auch dies ein Beweis für die Wichtigkeit, die dem Studium im Orden beigelegt wurde. Der Studentenmeister war dem Prior gegenüber verantwortlich.

Subprior
  Ein Klosteramt, dessen Inhaber gemäß den "ältesten Konstitutionen" vom Prior nach Beratung mit einigen "vernünftigeren" Mitbrüdern (II. 26) eingesetzt wurde und dessen Aufgabe es war, die Brüder zu beaufsichtigen und ggf. zu korrigieren. Die "ältesten Konstitutionen" (in II. 26) beschreiben den Subprior nicht als Stellvertreter des Priors, wenn auch die Amtsbezeichnung (von lat. "subprior", "Unterprior") und sicher auch die Gewohnheiten des Klosteralltags dies nahegelegt hätten. Für eine Stellvertretung allgemeiner Natur oder für besondere Aufgaben setzte der Prior einen Vikar ein.

Venia
  Das Ritual des Sich-auf-den-Boden-Werfens, um Verzeihung zu bitten, bekam im Dominikanerorden die Bezeichnung "Venia" - vom lat "prostrate veniam petere", "niedergeworfen um Verzeihung bitten". Diese Bußgeste, die im Orden besonders gepflegt wurde, entstammte der allgemeinen monastischen Tradition. Sie wurde bei allen Gelegenheiten vollzogen, bei denen ein Dominikaner aufgrund einer Nachlässigkeit oder einer Verfehlung die Gemeinschaft, einen Oberen oder einen Mitbruder um Verzeihung bitten wollte (vgl. z. B. I. 2d, I. 13e), oder wenn einem Dominikaner eine größere Gehorsamsleistung auferlegt wurde, zum Beispiel die Versetzung in einen anderen Konvent (vgl. I. 2g).

Vergehen
  Die Vergehen, die der Obere auf dem Kapitel anklagen beziehungsweise korrigieren konnte, waren nicht seiner Beliebigkeit anheim gestellt, sondern durch die Konstitutionen festgelegt. Dadurch erklären sich die Listen an leichten, schweren und schwereren Vergehen, mit denen die erste Distinctio schließt (I. 21-25). Diese Listen spiegeln nicht nur die möglichen Vorkommnisse im Alltagsleben eines mittelalterlichen Dominikanerklosters wieder, sondern illustrieren auch das Ideal des Benehmens in einem solchen Konvent, mit der Betonung der Pünktlichkeit zu den Gebetszeiten und anderen Gemeinschaftsveranstaltungen, des sorgsamen Umganges mit Klostereigentumm usw. Auch zeigen sie die gesteigerte Sensibilität des Ordens gegenüber der Armut und dem Studium. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Konstitution, dass die Satzungen des Ordens nicht unter Sünde, sondern nur unter Strafe verpflichtend waren (Vorwort c), ein Verstoß also nicht prinzipiell heilsschädigend war, was im damaligen Ordensleben einen völlig neuen Grundsatz darstellte.

Versikel
  Kurze, aus zwei Teilen (Ruf und Antwort) bestehende Gebete, oftmals Psalmverse (daher auch der Name, von lat. "versiculus", "der kleine Vers"), die das Chorgebet oder andere Gemeinschaftsgebete begleiten (z. B. I. 2a, 7b).

[Ordens-] Vikar
  (Lat. "vicarius", "Stellvertreter"). Weder die "ältesten Konstitutionen" noch die auf den jährlichen Generalkapiteln der Dominikaner getroffenen Erweiterungen noch z.B. Humbert von Romans geben eine konkrete Beschreibung der Vikarstätigkeit. Nach Senner sind drei Arten zu unterscheiden: 1. ein vom Generalkapitel eingesetzter Vikar (oder auch von einem Provinzkapitel oder Konventskapitel - s. Leben 1294, wo Eckhart als Vikar der Ordensnation Thuringia genannt wird); 2. die Einsetzung eines Vikars in kommissarischer Funktion, der bei Ausfall der normalen Amtsvorgänge die Geschäfte bis zur nächsten Wahl eines Priors, Provinzials oder Ordensmeisters übernimmt; 3. Ernennung eines Vikars durch den Ordensmeister (Provinzial) mit besonderen Aufgaben und Berechtigung, entsprechend notwendige Maßnahmen zu treffen (wie z.B. Aufsicht und Maßregelung eines Konvents / einer Provinz, wo es zu Unregelmäßigkeiten gekommen war). Aus der Geschichte des Ordens sind genug Beispiele bekannt, in denen Vikare mit unterschiedlichsten Aufgaben eingesetzt wurden. Auf die weiteren Formen weltlicher (z.B. Reichs-) oder kirchlicher (z.B. päpstlicher-) Vikare soll hier nicht weiter eingegangen werden. [25.1.09]

Visitation (Visitatoren)
  Unter "visitieren" ist im klösterlichen Zusammenhang kein einfacher Besuch zu verstehen, wie sie die Bedeutung des lat. Wortes ("visitatio", "das Anschauen, das Besichtigen") nahe legen würde, sondern es geht um das im Kirchenrecht und den Satzungen vorgesehene, regelmäßig stattfindende, pflichtmäßige Aufsuchen eines Klosters durch einen Oberen oder dessen Stellvertreter (genannt Visitatoren; vgl. II. 16b, II. 18 f.) zur Feststellung etwaiger Missstände, Probleme wie Schulden und Entgegennahme von Beschwerden oder Bitten. Ab dem Mittelalter wurden oft ausführliche und umfangreiche Protokolle über diese Kontrollgänge angefertigt, die zur Grundlage der nächsten Visitation dienten, um Verbesserungen oder Verschlechterungen einer Situation objektiver feststellen zu können (vgl. I. 23p).

1 Die Begriffe mit Ausnahme von "Cura monialium, Stabilitas loci und Vikar" (was an der Angabe des Versionsdatum sichtbar ist) sind Wolfram Hoyer OP, Jordan von Sachsen [Hoyer, S. 300-322] entnommen. Die in () angeführten Ziffern verweisen auf die Distinktionen der "ältesten Konstitutionen".
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